Volleyball geht im Kopf los!

Satzung

§1 Name, Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen "Schmalkalder Volleyballverein", Kurzform "SVV". Er hat seinen Sitz in Schmalkalden. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Thüringer Volleyballverband e.V. und im Landessportbund Thüringen e.V. und erkennt deren Satzungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Volleyballsports. Er wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßigen Trainings- und Übungsbetrieb, Abhalten von ge-ordneten Turn-, Sport- und Spielübungen insbesondere für Kinder und Jugendliche, Teilnahme an Punkt- und Pokalspielen des Thüringer Volleyballverbandes, Organisation und Durchführung von Sportveranstal-tungen und Wettkämpfen, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen, Ausbildung und Ein-satz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen und Schiedsrichtern/innen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Gliederung
  1. Gliederung entfällt.
§4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend.
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zum Monatsende zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einfachen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absen-dung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  5. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger mündlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der zweiten Mahnung ein Monat vergangen ist.
  6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§7 Rechte und Pflichten
  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.
§8 Organe
  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Jugendwart,
    • dem Spielwart,
    • dem Beachwart,
    • dem Lehrwart,
    • dem Pressewart.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbind-liche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Der Vorstand wird ermächtigt, ggf. notwendige Ergänzungen oder Änderungen an der geänderten Fassung der Satzung vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichtes oder des Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung bzw. Gewährung der Anerkennung als gemeinnütziger Verein vorgebracht werden. Der Beschluss bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.
§10 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
    • Entlastung und Wahl des Vorstands,
    • Wahl der Kassenprüfer,
    • Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeit,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • Satzungsänderungen,
    • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Einlegen der Berufung,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Beschlussfassung über Anträge,
    • Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
  1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung mit Schreiben an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Schaukasten des Schmalkalder Volleyballvereins in der Mehrzweckhalle Schmalkalden, Teichstraße. Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
  1. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Bei dessen Abwesenheit tritt sein Stellvertreter ein. Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten Antrag des Vorstandes auch einen anderen Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwe-senden Mitglieder das verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der an-wesenden Mitglieder das verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der an-wesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereinsvorstands eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. In den Vorstand des Vereins gewählt werden können alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Von der Altersbegrenzung ausgenommen ist die Funktion des Jugendwartes, sofern das betreffende Mitglied noch während seiner Amtszeit volljährig wird.
§15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§16 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder zur Kassenprüfung. Funktionen im Vorstand oder in einem von ihm eingesetzten Ausschuss dürfen diese Mitglieder nicht wahrnehmen. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kassen des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§17 Ordnungen
  1. Zur Umsetzung der Satzung kann der Vorstand verschiedene Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
§18 Protokollieren von Beschlüssen
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Ergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungs-leiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
§19 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein bzw. eine Einrichtung, der/die die Förderung des Sports als Zweck verfolgt und deren/dessen Gemeinnützigkeit anerkannt ist.
§20 Gleichstellungsgrundsatz
  1. Die personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§21 Inkrafttreten
  1. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 23.03.2007 beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.